Planung im Lagebericht des Jahresabschlusses

30.01.2026 | Artikel von Mischa Towfighi

Mit dem Ende des Jahres 2025 befinden sich alle Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr endet, vor der jährlichen Herausforderung den Jahresabschluss zu erstellen. Typischerweise ist das Zusammenstellen der Buchhaltungsergebnisse geübte Praxis. Monats- und Quartalsabschlüsse sorgen für die nötige Routine.

Anders sieht es jedoch häufig bei der Erstellung von Anhang und Lagebericht aus, die unterjährig vor allem bei nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen nicht erstellt werden. Während der Anhang typischerweise in weiten Teilen unverändert bleibt, stellt sich der Geschäftsleitung mit dem Lagebericht die Aufgabe, die Situation, das Umfeld und die Aussichten zu beschreiben und neu zu bewerten.

Da wir in unserer Praxis immer wieder feststellen, dass diese Aufgabe nicht nur ungeliebt, sondern herausfordernd zu sein scheint, umreißen wir diese am Beispiel der Darstellung zum Prognosebericht im Lagebericht.

 

1. Gesetzliche Grundlage (§ 289 Abs. 1 HGB – Prognosebericht)

Das Handelsrecht definiert den (Mindest-) Rahmen für die Berichterstattung.

Im Rahmen der Prognose ist neben der Beschreibung der relevanten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, in denen sich ein Unternehmen bewegt, der voraussichtlichen Verlauf der Gesellschaft zu schildern. Zu diesem Zweck muss die Gesellschaft eine Prognose über die künftige Entwicklung geben.

Diese Prognose muss einigen formellen Grundlagen genügen. Die Adressaten des Lageberichtes dürfen konkrete Aussagen über die Entwicklung des Unternehmens, seiner Geschäftsbereiche, regio-nalen Märkte oder beispielsweise seiner Produktgruppen erwarten. Lediglich allgemein gehaltene Formulierungen sind nicht ausreichend. Die Erläuterungen sind stetig fortzuführen, so dass sie es dem Leser ermöglichen einen jährlichen Vergleich anzustellen. Es versteht sich, dass die Aussagen unternehmensspezifisch sein müssen.

Als Prognosehorizont sind mindestens 12 Monate nach Abschlussstichtag zu empfehlen, um einen angemessenen Ausblick zu vermitteln.

Bitte beachten Sie insbesondere bei der Erläuterung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Angabe von Quellen. Es hat sich bewährt, diese in Form von Fußnoten zu zitieren.

 

2. Deutscher Rechnungslegungsstandard DRS 20

Der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 20 (DRS 20) weitet die HGB-Berichterstattung aus. Im Rahmen von Erläuterungen zur Strategie- oder Risikoangaben kann es erforderlich sein auch mehrjährige Planungshorizonte zu beschreiben. Die Ausblicke sind in diesem Fall rollierend zu gestalten, um die Unternehmensentwicklung und -steuerung widerzuspiegeln.

Im Rahmen der nach DRS 20 maßgeblichen Konkretisierung der Planungsangaben wir die Berichter-stattung zu folgenden Prognosekennzahlen nahegelegt

  • Umsatzentwicklung
  • Ertragskennzahlen (EBIT, EBITDA, Jahresüberschuss)
  • Finanzmittel, Cashflow
  • Segmentkennzahlen (falls wesentlich)
  • ggf. weitere intern genutzte KPIs (Konsistenz mit interner Steuerung)

Qualitative Prognosen sind hierbei zulässig, jedoch sind quantitative Angaben insbesondere bei großen Kapitalgesellschaften der Regelfall.

Große Gesellschaften müssen die wesentlichen Annahmen offenlegen, welche den getroffenen Prognosen zugrunde liegen. Dies können beispielsweise Annahmen zu

  • Marktentwicklung
  • Preis- / Kostenentwicklung
  • Kapazitätsauslastung
  • Personalplanung
  • Investitionen und F&E
  • regulatorische Rahmenbedingungen

sein. Die Annahmen müssen transparent sein, eine Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen ist jedoch nicht erforderlich und natürlich zu vermeiden.

Prognosen müssen mit Risiken und Chancen verknüpft werden:

  • Wie können wesentliche Risiken die Planung beeinflussen?
  • Welche Chancen könnten zu besseren Ergebnissen führen?

Um die geforderte einheitliche Wahrscheinlichkeitslogik in Chancen-, Risiken- und Prognosebericht zu gewährleisten, bietet sich die Ermittlung von Szenarien in der Planungsrechnung an. Häufig nutzen Unternehmen bereits intern Szenarioanalysen. Diese Base-, Best- und Worst-Case-Szenarien sollen auch im Lagebericht berücksichtigt oder zumindest erläutert werden.

Ergeben sich signifikante Abweichungen von früheren Prognosen, so bedürfen diese Abweichungen der Erläuterung.

Beachten Sie, dass der Bericht für sachkundige Dritte verständlich sein muss, die über kein Spezialwissen zur internen Planung verfügen. Hilfreich ist an dieser Stellung die Unterteilung in die Lageberichtelemente

  • Prognoseberichtsteil (Zukunft)
  • Risikobericht (Einflüsse auf Zukunft)

Hierbei ist keine hohe Detailtiefe erforderlich. Sinnvoll sind aber Planungsdetails wie etwa Budgetzahlen sowie Aussagen zur Produktplanung. Monatsplanwerte dürfen unterbleiben, wenn sie nicht wesentlich sind oder Geschäftsgeheimnisse gefährden.

 

3. Eine große Kapitalgesellschaft muss im Lagebericht typischerweise:

Nach § 267 Abs. 3 HGB ist große Kapitalgesellschaft, wer an zwei aufeinanderfolgenden Jahresabschlusstichtagen mindestens zwei von drei Kriterien überschreitet: die Bilanzsumme überschreitet EUR 25 Mio., die Umsatzerlöse sind höher als EUR 50 Mio und im Jahresdurchschnitt beträgt die Anzahl der Mitarbeiter mehr als 250 Personen.

Diese Gesellschaften müssen sich mit umfangreicheren Berichterstattungserfordernissen auseinandersetzen. Sie müssen

  • Zentrale Steuerungsgrößen nennen (z. B. Umsatz, EBIT, operative Marge)
  • Entwicklung dieser Größen für das kommende Jahr prognostizieren (ideal: Bandbreite, z. B. „Umsatzanstieg 3–5 %“)
  • Die zugrunde liegenden Planungsannahmen offenlegen
  • Risiken und Chancen der Planung erläutern
  • Abweichungen zum Vorjahr bzw. früheren Entwicklungen sind einzuordnen bzw zu kommentieren
  • bei der Darstellung ist die Konsistenz zu extern kommunizierten Zielen sicherzustellen

Bitte beachten Sie, dass auch für kleinere Unternehmen entsprechend höhere Anforderungen gestellt werden, wenn sie Kapitalmarktorientiert sind.

Ihr Ansprechpartner

Mischa Towfighi ist Partner bei der ANXO

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