Die neue Sanierungskultur
Feuerwehr vs. Aktives Krisenmanagement
30.10.2026 | Artikel von Mischa Towfighi
Das Verständnis und damit auch der rechtliche Rahmen des deutschen Insolvenz- und Sanierungsrechts hat in den vergangenen Jahren einen fundamentalen Wandel durchlaufen. Er führte weg von der stigmatisierenden Liquidation hin zu einer neuen Sanierungskultur. Dieser Wandel wurde getrieben durch die EU-Restrukturierungsrichtlinie (Directive (EU) 2019/1023) und in Deutschland insbesondere auch mittels des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) umgesetzt.
Die Absicht: eine Zerschlagung oder die klassische Abwicklung eines Unternehmens durch die rechtzeitige Bereitstellung von Sanierungswerkzeugen soll verhindert werden. Rechtzeitig bedeutet aber auch: bevor die klassischen Insolvenzantragsgründe eingetreten sind.
Welchen Pflichten müssen die Unternehmenslenker folgen, um in den Genuss der neuen Möglichkeiten zu kommen und welche Risiken sind neu entstanden? Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Möglichkeiten, Voraussetzungen und den neuen Risiken.
Die Modularität des StaRUG
In der Vergangenheit bot die Sanierung lediglich zwei Wege: die freie, konsensuale (außergerichtliche) Sanierung, die allerdings oft am Veto einzelner „Störer“ scheiterte, und dem starren, gerichtlichen Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO), die alle Gläubiger gleichbehandelte.
StaRUG bietet dem sanierenden Unternehmen 3 Säulen, die die präventive Sanierungskultur seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2021 prägen:
1. Modularität statt Gesamtvollstreckung: Das Verfahren ist kein „Alles-oder-Nichts“-Ansatz mehr. Unternehmer können spezifische Sanierungswerkzeuge (wie die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans oder Moratorien) flexibel und modular in Anspruch nehmen, ohne dass das gesamte operative Geschäft blockiert wird.
2. Überstimmung von Minderheiten: Entgegen dem alten Dogma, dass außergerichtliche Sanie-rungen Einstimmigkeit erfordern, erlaubt es der Restrukturierungsrahmen, opponierende Gläubi-ger (Störer) oder Anteilseigner unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich zu überstimmen, wenn der Plan mehrheitlich getragen wird.
3. Geräuschlose Sanierung: Das Verfahren findet weitgehend abseits der breiten Öffentlichkeit statt. Es gibt keine automatische Publikationspflicht wie im Insolvenzverfahren. Dadurch wird der gefürchtete Reputationsverlust und der damit einhergehende Vertrauensbruch bei Kunden und Lieferanten minimiert.
Voraussetzungen zur Anwendung
Da diese präventive Sanierung erhebliche Gestaltungsspielräume verschafft ist der Gesetzgeber, im Sinne des Gläubigerschutzes, bestrebt hohe Hürden für deren Anwendung zu definieren.
Er definiert deshalb materielle Voraussetzungen als Eintrittsschwelle:
- Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO muss innerhalb eines Prognosezeitraums von 24 Monaten mit einer Zahlungsunfähigkeit konfrontiert sein. Dies ist das zentrale Eintrittskriterium. Es wird deutlich, dass dem Gesetzgeber an einem weiten Betrachtungshorizont gelegen ist
- Die Insolvenzreife darf noch nicht eingetreten sein. Weder Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO noch eine Überschuldung § 19 InsO darf zum Antragszeitpunkt vorliegen. Sobald einer dieser harten Insolvenzgründe eintritt, verliert die Geschäftsleitung die StaRUG-Option und unterliegt der strikten Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO
- Das Unternehmen muss im Kern lebensfähig und sanierungsbedürftig sein. Das StaRUG dient nicht der künstlichen Lebensverlängerung von nicht nachhaltig tragfähigen Geschäftsmodellen
Liegen diese materiellen Voraussetzungen vor, kann das StaRUG-Verfahren eingeleitet werden. Zu diesem Zweck ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) erforderlich. Zuständigkeit ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.
Konzeptionell hat die Geschäftsleitung im Zuge der Beantragung nachzuweisen, dass sie über
- einen Restrukturierungsplan
- einen Finanz- und Liquiditätsplan
- eine Eignungserklärung und
- einen Nachweis eines Krisenfrüherkennungssystems
verfügt.
Nachhaftung der Geschäftsleitung
Am 23. Juli 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil, das zu einer massiven Verschärfung des Haftungsrisikos für Unternehmensleiter führt. Der BGH entscheidet hier, dass das Ausscheiden aus der Organfunktion den Geschäftsführer bzw. Geschäftsleiter nicht vor Schadensersatzansprüchen von Neugläubigern schützt, die erst nach (!) seinem Ausscheiden Verträge mit der Gesellschaft geschlossen haben.
Eine bloße Amtsniederlegung oder Abberufung schützt somit nicht automatisch vor einer persönlichen Haftung.
Der BGH stellt damit klar, dass mit der insolvenzrechtlichen Antragspflicht alle Geschäftspartner vor dem Auftreten von Insolvenzrisiken geschützt werden sollen. Wer als amtierender Geschäftsführer die Insolvenzantragsfrist verstreichen lässt, setzt eine „verschleppungsbedingte Gefahrenlage“ in die Welt. Diese Gefahrenlage wirkt über sein Amtsende hinaus fort, solange die Gesellschaft im Rechtsverkehr aktiv bleibt.
Diese Pflichtverletzung wird geheilt durch tatsächliche Sanierung des Unternehmens oder die nachträgliche Insolvenzantragstellung.
Zu beachten ist hierbei, dass im Kontext des StaRUG und der InsO der Begriff des Unternehmens- oder Geschäftsleiters sehr präzise definiert wird: neben den offiziell bestellten Organen der Gesellschaft unterliegen insbesondere die „faktischen“ Geschäftsleiter ebenso den Pflichten des StaRUG und InsO und entsprechender Haftung. Sie werden haftungsrechtlich exakt, wie ein gewählter Geschäftsführer, behandelt.
Einzelne Geschäftsführer entbindet eine interne Ressortaufteilung nicht von der Pflicht, die Finanzkrise und die Liquiditätsplanung zu überwachen. Es wird von der sogenannten „Allzuständigkeit bei der Krisenfrüherkennung“ ausgegangen.
Fazit
Mit StaRUG erhält das Unternehmen in der Krise ein starkes Werkzeug, dass es ihm ermöglicht, gesichtswahrend eine Krise im vorinsolvenzlichen, konsensualen Verfahren zu bewältigen.
Dieser Wandel im Dogma und die Öffnung des Sanierungsverfahrens hin zu einem konsensualen Verfahren ist allerdings verbunden mit umfangreichen Voraussetzungen, die die handelnden Personen im Unternehmen zu schaffen haben. Im Fokus steht die Krisenfrüherkennung, die häufig einen viel umfangreicheren Betrachtungshorizont umfasst, als er heute in vielen Unternehmen gelebt wird.
Diese Verpflichtungen gehen einher mit einem erheblich gestiegenen Haftungsrisiko, dem sich nicht nur die Geschäftsführung, sondern die gesamte Geschäftsleitung gegenübersieht. Dem kann nur durch ausreichend vorausschauende Planungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen begegnet werden.
Ihr Ansprechpartner
Mischa Towfighi
Partner
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