Zeitenwende in der Unternehmensbewertung

Revolutioniert der IDW S1 in der Fassung von 2026 die Bewertungspraxis?

18.09.2026 | Artikel von Mischa Towfighi

In der deutschen Praxis der Unternehmensbewertung haben sich die Grundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) als wissenschaftliche Richtschnur in der Praxis etabliert und sind Maßstab des Handelns geworden. Im Zentrum der Bewertung standen in den letzten Jahrzehnten unstrittig das Ertragswert- und DCF-Verfahren.

Nun hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft Anfang 2026 eine neue Fassung des IDW S1-Standards veröffentlicht. In der Folge wird dargestellt, ob es aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, der jüngeren Rechtsprechung und den gestiegenen Anforderungen an Risikotransparenz zu einem Bruch mit den bewährten Konzepten kommt.

 

Wesentliche Änderungen

Die Rolle des Bewerters
Die bedeutendste Neuerung betrifft die Rolle eines Gutachters im Bewertungsprozess. Er kann nach dem neuen Verständnis unterschiedliche Rollen einnehmen, die bereits zur Auftragsvergabe festzulegen ist, da sie Konsequenzen für den Bewertungsverlauf und vor allem für die Intensität der Plausibilisierung hat.

Führt der Gutachter seine Arbeit in der Rolle eines Beraters durch, wird er keine oder keine tiefgreifende Plausibilitätsbeurteilung durchführen, sondern dem Auftraggeber in seinen Annahmen im Wesentlichen folgen. Sein Ergebnis ist eine bloße Wertberechnung.

Die Rolle des „neutralen Sachverständigen“ wurde durch den IDW explizit neu eingeführt. Der Bewerter ist gefordert ausreichende Plausibilitätsbeurteilung vorzunehmen und eine wertende Stellungnahme abzugeben.

Schlüpft der Bewerter in die Rolle des neutralen Gutachters, hat er eine vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung der Unternehmensplanung durchzuführen und verfasst ein klassisches Gutachten. Die Rolle ist im Rahmen der Beauftragung klarzustellen, da sich offenkundig der Neutralitätsgrad mit der gewählten Rolle verändert.

Zudem wurde die Rolle des Schiedsgutachters oder Vermittlers definiert. Hier wägt der Bewerter die jeweiligen Wertvorstellungen mehrerer Parteien gegeneinander ab und führt sie zu einem Einigungswert zusammen. Dementsprechend hat er in dieser Rolle die verschiedenen Perspektiven einzunehmen und einem angemessenen Plausibilitätstest zu unterziehen.

 

Ein neues Wertkonzept

An die Stelle des „subjektiven Entscheidungswertes “ tritt mit der neuen Fassung des IDW S1 der sogenannte „plausibilisierte Entscheidungswert“. Dieses Wertekonzept stellt auf die Erwartungen und Vorgaben von Entscheidungsträgern oder Investoren in realen M&A-Szenarien ab.

In der Praxis wurde der objektivierte Wert immer wieder kontrovers dem spezifischen Transaktions-wert gegenübergestellt. Die Frage, welchen Wert stellt das Bewertungsobjekt in Kombination mit einem weiteren Betrieb dar, ließ sich anhand des objektivierten Wertes nur begrenzt argumentieren. Ziel des plausibilisierten Entscheidungswertes ist genau diese individuellen Synergien zu berücksichtigen und kann so in Transaktionen das exakte Limit für die Verhandlung liefern und Überpreisung zu vermeiden. Eventuelle Synergien sind im Zuge der Plausibilisierung durch das Management zu belegen.

Umgang mit Synergieeffekten
Damit wird auch das Konzept „echter“ und „unechter“ Synergien aufgegeben. Diese führten in der Bewertungspraxis häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Der IDW S 1 i.d.F. 2026 wendet deshalb künftig einen rein betriebswirtschaftlichen Maßstab an, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartbar sein muss und vom Management hinreichend zu belegen ist.

Der IDW löst sich hierbei von der unreflektierten, linearen Fortschreibung historischer oder kurzfristiger Trends in der Planung.

Übergang von Detailplanung zur ewigen Rente
Zur Ermittlung künftiger Ertragsgrößen wird in der Planung zwischen einer Detailplanungsphase und der sogenannten Ewigen Rente differenziert. Die Ewige Rente findet Anwendung, wenn sich eine Ge-schäftsmodell eingeschwungen hat und keine wesentlichen strukturellen Veränderungen im Planungs-verlauf zu erwarten sind. Man spricht von der stationären Phase oder dem Beharrungszustand. Der Übergang von der Detailplanung zur Ewigen Rente erfolgte meist nach 3 bis 5 Jahren.

Neu ist das sogenannte Drei-Phasen-Modell:
In der Phase 1 (Detailplanungsphase) erfolgt die operative Planung von avisierten Markteinführungen auf neuen Märkten, Start neuer Produkte oder Restrukturierungen. Die Dauer wird meist mit 3 bis 5 Jahren unterstellt.

Die Konvergenzphase ist die Phase 2 und als Übergangsphase zu verstehen. Sie hat eine variable Dauer und bestimmt sich durch die Dauer des Anpassungsprozesses. In dieser Phase müssen die Finanzdaten schrittweise auf ein langfristig tragfähiges Niveau eingeschwungen werden. In dieser Phase konvergieren die Wachstumsraten und Margen schrittweise gegen den langfristigen Branchendurchschnitt, da ein Unternehmen in der Realität erfahrungsgemäß nicht unendlich stark weiterwachsen kann. Auch ist nicht dauerhaft mit extrem hohen Margen aus Innovationen eines First Movers oder Early Adopters zu rechnen.

Die Phase 3 entspricht der bekannten ewigen Rente. Die terminale Phase startet erst im Anschluss an Phase 2, sobald alle Kriterien der Stationarität erfüllt sind. Diese sind beispielsweise

  • Normalisiertes Wachstum
  • Einschwingen der Investitionen und Abschreibungen
  • Konstante Margen
  • Konstante Kapitalstruktur

 

Waren es bisher häufig 5-6 Jahre, bis der Übergang zur Ewigen Rente erfolgte, steigt der Anspruch an das Bewertungsmodell und der Planungshorizont weitet sich aus. Das Controlling ist gefordert, die Planung zwingend, um die Konvergenzphase zu erweitern. Der neue IDW-Standard fordert für diese Phase ab den Jahre 6 bis 8 (oder später) eine explizite Übergangsrechnung.

 

Fazit

Der Wandel des IDW S 1 im Jahr 2026 ist als Evolution zu interpretieren. Die Erfahrungen im Umgang und Anwendung des IDW S1 in der Praxis vermittelt den Regelungsbedarf. Aufgrund des hohen Praxisbezuges wurden nicht die mathematischen Kernverfahren revolutioniert. Eine Evolution erfuhr jedoch die Bewerter-Rolle sowie die damit verbundene Sorgfalt, Transparenz und methodische Konsistenz.

In der Folge hat dies entsprechende Auswirkungen auf das Wertkonzept, den Umgang mit Synergien sowie die Berücksichtigung der Ewigen Rente.

Für die beteiligten Stakeholder wie etwa das Unternehmen selbst, M&A-Parteien, Finanzämter und Gerichte bietet der neue Standard ein verlässlicheres und rechtssichereres Fundament für ihre Entscheidungen.

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